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   FG Hamburg, 23.03.2015 - 4 K 90/13   

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FG Hamburg, 23.03.2015 - 4 K 90/13 (https://dejure.org/2015,10310)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2015 - 4 K 90/13 (https://dejure.org/2015,10310)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23. März 2015 - 4 K 90/13 (https://dejure.org/2015,10310)
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    Keine Stromsteuerbegünstigung für die Umwandlung von Klärschlamm in Klärschlammmehl, das als Sekundärbrennstoff in Kraftwerken verwendet wird

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Stromsteuerbegünstigung für die Umwandlung von Klärschlamm in Klärschlammmehl, das als Sekundärbrennstoff in Kraftwerken verwendet wird

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 16.04.2013 - VII R 25/11

    Keine Stromsteuerbegünstigung für die Herstellung von Brennstoffen aus

    Auszug aus FG Hamburg, 23.03.2015 - 4 K 90/13
    Der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom 16.04.2013 (VII R 25/11) lediglich für die in § 3 KrWG festgelegten Begriffsbestimmungen erkannt, dass diese für die Deutung der WZ 2003 nicht ohne weiteres nutzbar gemacht werden könnten.

    Die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11), wonach der Sammeltransport von Müll sowie die Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus Kunststoffen und der Altholzverarbeitung zwecks thermischer Verwertung in einem Kraftwerk nicht als Recycling nicht metallischer Altmaterialien und Reststoffe (Klasse 37.20 WZ 2003), sondern als Abfallbeseitigung (Klasse 90.02 WZ 2003) einzuordnen sei, stehe der gefundenen Bewertung auch im Übrigen nicht entgegen, da die tragenden Erwägungen des Bundesfinanzhofs zur Abgrenzung von Herstellungsverfahren und Abfallbeseitigung nicht auf den streitgegenständlichen Herstellungsprozess übertragbar seien, bei dem es nicht um eine Zuordnung zu Klasse 37.20 des Abschnitts D der WZ 2003 (Recycling von nichtmetallischen Altmaterialien und Reststoffen), sondern um eine Zuordnung zu Klasse 24.14 der WZ 2003 (Herstellung von organischen Grundstoffen) gehe.

    Soweit die Klägerin auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz verweise, sei zu betonen, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11) die im Kreislaufwirtschaftsgesetz festgelegten Begriffsbestimmungen nicht ohne weiteres für die Deutung der streitgegenständlichen Vorschriften nutzbar machen ließen.

    Dass die Bezugnahme in § 2 Nr. 3 StromStG auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige für die Einordnung der betroffenen Unternehmen als Produzierendes Gewerbe eine an das Unionsrecht angelehnte und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Typisierung ist, die dem verfassungsmäßigen Bestimmtheitsgebot und dem Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes entspricht, ist seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.08.2004 (VII R 23/03, in: juris) geklärt (vgl. auch BFH, Beschluss vom 02.03.2005, VII B 173/04; Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11, jeweils in: juris).

    Zur Herstellung neuer Produkte werden aber nur solche Materialien verwendet, aus denen Produkte hergestellt werden, die also in einem neuen Produkt aufgehen oder Bestandteil des neuen Produkts werden (vgl. BFH, Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11, in: juris).

    Energieträger, die benötigt werden, um die für einen Verarbeitungsprozess erforderliche Energie zu gewinnen, werden nicht in einem Verarbeitungsprozess verwendet (FG Hamburg, Urteil vom 08.07.2010, 4 K 5/10, in: juris, dort: Rn. 25; vgl. ferner FG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014, 4 K 95/14, in: juris, nicht rechtskräftig; vgl. auch BFH, Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11; Beschluss vom 14.11.2013, VII B 170/13, jeweils in: juris).

    Nicht die Brennstoffe selbst werden in einem industriellen Verfahren zu neuen Produkten verarbeitet, sondern es wird die durch ihre Beseitigung entstandene Energie nutzbar gemacht; hieran ändert auch nichts, dass die Klägerin bei der Herstellung des Klärschlammmehls verwendungsspezifische Anforderungen ihres Vertragspartners B hinsichtlich Heizwert und Verbrennungseigenschaften, insbesondere die Erreichung eines bestimmten Trocknungsrückstandsgehaltes, berücksichtigt (vgl. BFH, Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11, in: juris).

    Abgesehen davon, dass diese Vorschrift erst mit Wirkung zum 01.06.2012 in Kraft getreten ist und deren Heranziehung bereits deshalb für die Bewertung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin im für die streitgegenständliche Erlaubniserteilung maßgeblichen Zeitraum des Kalenderjahres 2009 - vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 31.05.2000, BGBl. I S. 794, wonach für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Abschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der WZ 2003 die Verhältnisse in dem der Antragstellung vorhergehenden Kalenderjahr maßgebend sind - ausscheidet, entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass in anderen Rechtsvorschriften als denen des StromStG angelegte Definitionen für das Energie- und Stromsteuerrecht nicht bindend sind (BFH, Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11, in: juris, dort: Rn. 20).

    Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die in § 3 KrWG festgelegten Begriffsbestimmungen nicht ohne weiteres für die Deutung der für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach dem Stromsteuergesetz maßgeblichen Vorschriften nutzbar machen lassen (Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11, in: juris, dort: Rn. 20).

    Des Weiteren kommt auch eine - von der Klägerin alternativ und im Klageverfahren angesichts der Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.04.2013 (VII R 25/11) offenbar nunmehr vorrangig in Betracht gezogene - Zuordnung zum Unterabschnitt DG (Herstellung von chemischen Erzeugnissen) nicht in Betracht, insbesondere weder zur Klasse 24.15 (Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen) noch zur Klasse 24.14 (Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien).

  • BFH, 14.11.2013 - VII B 170/13

    Keine Stromsteuerentlastung für die Herstellung von Trockenstabilat

    Auszug aus FG Hamburg, 23.03.2015 - 4 K 90/13
    Energieträger, die benötigt werden, um die für einen Verarbeitungsprozess erforderliche Energie zu gewinnen, werden nicht in einem Verarbeitungsprozess verwendet (FG Hamburg, Urteil vom 08.07.2010, 4 K 5/10, in: juris, dort: Rn. 25; vgl. ferner FG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014, 4 K 95/14, in: juris, nicht rechtskräftig; vgl. auch BFH, Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11; Beschluss vom 14.11.2013, VII B 170/13, jeweils in: juris).

    Allein die Nutzbarkeit und Vermarktung als Ersatzbrennstoff reicht hingegen nicht aus, um ein neues Produkt im Sinne eines chemischen Erzeugnisses anzunehmen, was übrigens auch durch die - wie oben dargestellt - mangels Verwendung als Düngemittel unveränderte Einreihung des Klärschlammmehls in die Position 3825 (HS) bestätigt wird (vgl. auch BFH, Beschluss vom 14.11.2013, VII B 170/13, in: juris, dort: Rn. 13, zu aus Haus- und Gewerbemüll hergestelltem und als Ersatzbrennstoff verwendetem Trockenstabilat; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 14.12.2006, 7 C 4/06, in: juris, zur nicht mit Herstellung, sondern erst mit Aufbringen auf geeignetem Boden gegebenen Beendigung der Abfalleigenschaft von Klärschlamm(kompost) nach Maßgabe des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 27.09.1994 <BGBl. I S. 2705, m. spät.

    In Fällen, in denen - wie auch hier - die Ausgangsstoffe und Produkte im Rahmen des HS unverändert als Abfall einzuordnen sind, steht trotz der Nutzbarkeit und Vermarktung als Ersatzbrennstoff die Entsorgung des Abfalls und damit eine Abfallbeseitigung im Sinne der Gruppe 90.0 der WZ 2003 (Abwasser- und Abfallbeseitigung) im Vordergrund (vgl. auch BFH, Beschluss vom 14.11.2013, VII B 170/13, in: juris, dort: Rn. 14).

  • BVerwG, 14.12.2006 - 7 C 4.06

    Klärschlamm: Klärschlammkompost; Verwertung; Beendigung der Verwertung; Ende des

    Auszug aus FG Hamburg, 23.03.2015 - 4 K 90/13
    Allein die Nutzbarkeit und Vermarktung als Ersatzbrennstoff reicht hingegen nicht aus, um ein neues Produkt im Sinne eines chemischen Erzeugnisses anzunehmen, was übrigens auch durch die - wie oben dargestellt - mangels Verwendung als Düngemittel unveränderte Einreihung des Klärschlammmehls in die Position 3825 (HS) bestätigt wird (vgl. auch BFH, Beschluss vom 14.11.2013, VII B 170/13, in: juris, dort: Rn. 13, zu aus Haus- und Gewerbemüll hergestelltem und als Ersatzbrennstoff verwendetem Trockenstabilat; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 14.12.2006, 7 C 4/06, in: juris, zur nicht mit Herstellung, sondern erst mit Aufbringen auf geeignetem Boden gegebenen Beendigung der Abfalleigenschaft von Klärschlamm(kompost) nach Maßgabe des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 27.09.1994 <BGBl. I S. 2705, m. spät.
  • FG Düsseldorf, 10.03.2010 - 4 K 3407/09

    Zulässigkeit eines Widerrufs einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung

    Auszug aus FG Hamburg, 23.03.2015 - 4 K 90/13
    Daraus kann entnommen werden, dass es sich bei den in Gruppe 24.1 des Unterabschnitts DG hergestellten chemischen Grundstoffen um Produkte handeln muss, die ihrerseits zur Herstellung von Zwischen- oder Endprodukten chemischer Erzeugnisse Verwendung finden und insoweit gegenüber dem verarbeiteten Ausgangsstoff neue Produkte für die Herstellung chemischer Erzeugnisse darstellen (zweifelhaft daher die vom FG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2010, 4 K 3407/09 VSt, in: juris, vorgenommene Zuordnung der Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten zu ausschließlich zur Verbrennungsverwertung zugelassenem Tiermehl und Tierfett zu Klasse 24.14 der WZ 2003).
  • BFH, 24.08.2004 - VII R 23/03

    Stromsteuer: Zur Verfassungsmäßigkeit der Verweisung auf die Klassifikation der

    Auszug aus FG Hamburg, 23.03.2015 - 4 K 90/13
    Dass die Bezugnahme in § 2 Nr. 3 StromStG auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige für die Einordnung der betroffenen Unternehmen als Produzierendes Gewerbe eine an das Unionsrecht angelehnte und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Typisierung ist, die dem verfassungsmäßigen Bestimmtheitsgebot und dem Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes entspricht, ist seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.08.2004 (VII R 23/03, in: juris) geklärt (vgl. auch BFH, Beschluss vom 02.03.2005, VII B 173/04; Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11, jeweils in: juris).
  • BFH, 24.01.2006 - VII R 44/04

    Keine Stromsteuerbegünstigung nach § 9 Abs.3 StromStG für Augenoptiker

    Auszug aus FG Hamburg, 23.03.2015 - 4 K 90/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24.01.2006, VII R 44/04) sei das verarbeitende Gewerbe im Wesentlichen durch die Herstellung eines anderen Produkts im Sinne einer substanziellen Veränderung von Materialien oder durch die Veredelung von Erzeugnissen gekennzeichnet.
  • BFH, 02.03.2005 - VII B 173/04

    Einordnung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige

    Auszug aus FG Hamburg, 23.03.2015 - 4 K 90/13
    Dass die Bezugnahme in § 2 Nr. 3 StromStG auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige für die Einordnung der betroffenen Unternehmen als Produzierendes Gewerbe eine an das Unionsrecht angelehnte und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Typisierung ist, die dem verfassungsmäßigen Bestimmtheitsgebot und dem Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes entspricht, ist seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.08.2004 (VII R 23/03, in: juris) geklärt (vgl. auch BFH, Beschluss vom 02.03.2005, VII B 173/04; Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11, jeweils in: juris).
  • FG Hamburg, 07.11.2014 - 4 K 95/14

    Stromsteuerentlastung und Energiesteuerentlastung - Fehlende Zugehörigkeit zum

    Auszug aus FG Hamburg, 23.03.2015 - 4 K 90/13
    Energieträger, die benötigt werden, um die für einen Verarbeitungsprozess erforderliche Energie zu gewinnen, werden nicht in einem Verarbeitungsprozess verwendet (FG Hamburg, Urteil vom 08.07.2010, 4 K 5/10, in: juris, dort: Rn. 25; vgl. ferner FG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014, 4 K 95/14, in: juris, nicht rechtskräftig; vgl. auch BFH, Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11; Beschluss vom 14.11.2013, VII B 170/13, jeweils in: juris).
  • FG Hamburg, 08.07.2010 - 4 K 5/10

    Verbrauchsteuerrecht: Stromsteuerbegünstigung für Unternehmen des Produzierenden

    Auszug aus FG Hamburg, 23.03.2015 - 4 K 90/13
    Energieträger, die benötigt werden, um die für einen Verarbeitungsprozess erforderliche Energie zu gewinnen, werden nicht in einem Verarbeitungsprozess verwendet (FG Hamburg, Urteil vom 08.07.2010, 4 K 5/10, in: juris, dort: Rn. 25; vgl. ferner FG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014, 4 K 95/14, in: juris, nicht rechtskräftig; vgl. auch BFH, Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11; Beschluss vom 14.11.2013, VII B 170/13, jeweils in: juris).
  • BFH, 16.07.2015 - III R 34/14

    Gewährung einer Investitionszulage - Übernahme einer fehlerhaften statistischen

    Es wird nicht das Methan selbst, sondern nur die durch die Verbrennung freigesetzte Energie genutzt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 242, 372, Rz 18; BFH-Beschluss vom 14. November 2013 VII B 170/13, BFH/NV 2014, 387, Rz 12; FG Hamburg, Urteil vom 23. März 2015  4 K 90/13, nicht veröffentlicht, jeweils zu WZ 2003).
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